Eine Impfpflicht (schweizerisch auch Impfobligatorium) liegt vor, wenn eine Schutzimpfung für Menschen oder Tiere gesetzlich vorgeschrieben ist.
Ziel der Impfpflicht ist es, vor einer schwerwiegenden Infektionskrankheit zu schützen und diese möglichst auszurotten.[1][2]
Eine Impfempfehlung der STIKO ist in Deutschland dagegen nur Voraussetzung für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V).[3]
Im Jahr 1807 führte das Königreich Bayern als weltweit erster Staat eine Impfpflicht ein, der sich in den folgenden Jahrzehnten weitere Staaten anschlossen.[4]
Im Deutschen Reich wurden schließlich 1874 alle Deutschen durch das Reichsimpfgesetz verpflichtet, ihre Kinder im Alter von einem und zwölf Jahren (Wiederholungsimpfung) gegen die Pocken impfen zu lassen.[5][6][7] Über jede Impfung wurde nach Feststellung ihrer Wirkung von dem Impfarzt ein Impfschein ausgestellt, der „auf amtliches Erfordern“ von Eltern, Pflegeeltern und Vormünder vorzulegen war. Wer seine Kinder nicht impfen ließ oder darüber keinen Nachweis führen konnte, erhielt eine Geld- oder Haftstrafe. Die Impfung war eine staatliche Leistung, auch nach Einführung der Gesetzlichen Krankenversicherung 1883.[5]
Nach dem Reichsseuchengesetz vom 30. Juni 1900 war jede Erkrankung und jeder Todesfall an den Pocken (Blattern), außerdem an Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber und Pest (orientalischer Beulenpest) meldepflichtig. Es konnten Schutzmaßregeln gegenüber Kranken und krankheits- oder ansteckungsverdächtigen Personen angeordnet werden, beispielsweise die Absonderung sowie für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, dass sie mit dem Krankheitsstoff behaftet sind, eine Desinfektion.
Die Impfpflicht gegen die Pocken wurde in der Weimarer Republik sowie in der Anfangsphase des Nationalsozialismus vorsichtig gelockert.[8] Während des Zweiten Weltkrieges wurden Pockenschutzimpfungen ausgesetzt.[5]
Bis Ende 1975 bestand eine allgemeine Impfpflicht gegen die Pocken. Rechtsgrundlage der damaligen Pockenimpfpflicht war noch immer das Reichsimpfgesetz von 1874. In den 1950er Jahren wurde diese Impfpflicht diskutiert, weil sie nach Meinung einzelner Kritiker gegen das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht verstoße.[9] Das Bundesverwaltungsgericht entschied allerdings 1959, dass die Impfpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.[10] Die Impfpflicht gegen Pocken wurde schrittweise aufgehoben: Ab 1976 entfiel die Erstimpfung, es erfolgten nur noch Wiederholungsimpfungen (außer für Risikopersonen).[5] 1983 wurde die Pockenimpfpflicht schließlich gänzlich aufgehoben. Bereits 1980 hatte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) offiziell die Pocken als erste Krankheit überhaupt für weltweit ausgerottet erklärt.[11]
Die Elimination von Röteln und Masern wird weltweit von allen WHO-Regionen angestrebt und ist auch in Deutschland seit vielen Jahren erklärtes Ziel des Bundes und der Länder.[12] So äußerte der Bundesminister für Gesundheit Hermann Gröhe 2015, eine Impfpflicht gegen die Masern sei für ihn „kein Tabu“ mehr.[13] Ebenfalls 2015 beschloss der Bundesparteitag der CDU, dass weitreichende Impfpflichten für Kinder eingeführt werden sollen.[14] Im Frühjahr 2019 wurde erneut die Einführung einer Impfpflicht gegen Masern gefordert.[15] Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach forderten, angesichts gehäufter Masernerkrankungen in Hildesheim und Meldungen von UNICEF über eine weltweit steigende Zahl dieser Erkrankungen die nötige Rechtsverordnung auszuarbeiten.
Am 11. April 2019 forderte der Landtag Brandenburg die Landesregierung auf, bis zur Einführung einer bundesrechtlichen Lösung aufgrund § 20 Abs. 7 IfSG eine Impfung für den Besuch einer Betreuungseinrichtung für Kinder (Kindertagesstätten und Tagespflegepersonen) als verpflichtende Voraussetzung zu verordnen und Pflichtimpfungen gegen weitere gefährliche Infektionskrankheiten zu prüfen.[16][17][18]
Um die Zirkulation von Masern zu verhindern, ist bei mindestens 95 % der Bevölkerung eine Immunität erforderlich, die in Deutschland bis Mai 2019 noch nicht erreicht war und die über die Steigerung der freiwilligen Impfbereitschaft hinaus „weiterführende Maßnahmen“ erfordert.[19]
Am 14. November 2019 wurde deshalb die Einführung einer bundesweiten Impfpflicht gegen Masern für Kinder und Personal in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen wie beispielsweise Kindertagesstätten und Schulen durch eine entsprechende Änderung von § 20 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes gesetzlich geregelt (Masernschutzgesetz).[20][21] Die Änderung trat am 1. März 2020 in Kraft. Die verpflichteten Personen müssen danach einen nach den Empfehlungen der STIKO ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine durch eine Masernerkrankung erlangte Immunität gegen Masern aufweisen. Dabei handelt es sich nicht um eine durch unmittelbaren Zwang durchsetzbare Pflicht, die Konsequenzen eines nicht ausreichenden Impfschutzes beziehungsweise einer nicht ausreichenden Immunität ergeben sich vielmehr aus § 20 Abs. 9–12 IfSG.[22] Der Nachweis ist grundsätzlich gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn der Betreuung oder Aufnahme der Tätigkeit, etwa durch Vorlage eines Impfausweises gem. § 22 Abs. 1 IfSG zu erbringen. Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder tätig waren, müssen den Nachweis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorlegen (§ 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG).[23] Als Konsequenz eines nicht erbrachten Nachweises sieht § 20 Abs. 9 Satz 4 IfSG vor, dass die Leitung der jeweiligen Einrichtung eine solche Person grundsätzlich nicht in Gemeinschaftseinrichtungen aufnehmen und einer solchen Person dort keine Tätigkeiten übertragen darf. Das Gesundheitsamt kann eine Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis vorlegt, zur Vervollständigung ihres Impfschutzes auffordern und ihr gegebenenfalls untersagen, die der Einrichtung dienenden Räume zu betreten und in einer solchen Einrichtung tätig zu werden (§ 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG), soweit diese Personen keiner gesetzlichen Schul- oder Unterbringungsverpflichtung (etwa aufgrund des Asylgesetzes) unterliegt. Bei der Vorlagepflicht an das Gesundheitsamt handelt es sich um eine durch Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht. Zusätzlich oder alternativ kann ein Bußgeld verhängt werden (§ 73 Abs. 1a Nr. 7c IfSG). Bußgeldbewehrt ist auch ein Verstoß gegen ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot (§ 73 Abs. 1a Nr. 7b, 7d IfSG).
Für Personen, die in den genannten Einrichtungen beruflich tätig werden möchten, bedeute die Regelung zwar eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung und somit einen Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieser sei aber durch die damit verfolgten Zwecke des Schutzes der öffentlichen Gesundheit als wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt.[24]
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte im vorläufigen Rechtsschutz, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern Vorrang vor dem etwaigen Ausschluss der ungeimpften Kinder von Kinderbetreuung habe.[25] Dabei stellte das BVerfG unter anderem auf den Schutz derjenigen ab, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.[26] Über die Zulässigkeit der Masern-Impfpflicht wird vor dem Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache noch entschieden (Stand: April 2021).[27]
Für Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, droht ein Bußgeld in Höhe bis zu 2500 €.[28]
Nach dem Zweiten Weltkrieg gab es in der DDR ab 1953 eine gesetzliche Impfpflicht, die bis 1970 sukzessive ausgeweitet wurde: Neben den Pocken wurde unter anderem gegen Tuberkulose (1953), Kinderlähmung (1961), Diphtherie (1961), Wundstarrkrampf (1961) und Keuchhusten (1964, dann in Form des DTP-Impfstoffes) verpflichtend geimpft, ab 1970 war auch die Impfung gegen Masern gesetzlich vorgesehen.[5][29] Zur Aufnahme in Kinderbetreuungseinrichtungen musste ein Impfausweis vorgelegt werden. Pflichtimpfungen, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht eingehalten wurden, konnten mit Verweis oder Ordnungsstrafe zwischen 10 und 500 DDR-Mark geahndet werden.[30] In der DDR wurde die Pflichtimpfung gegen Pocken 1982 aufgehoben, bereits ab 1980 fanden keine Erstimpfungen mehr statt.[5]
In der Bundesrepublik gab es bis 1954 auch eine Impfpflicht gegen Diphtherie und je nach Bundesland auch teilweise gegen Scharlach.[5]
Das Bundes-Seuchengesetz[31] sah ab 1962 in der Bundesrepublik Deutschland vor, dass die Gesundheitsämter öffentliche Termine zur Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen gegen die von der zuständigen obersten Landesbehörde zu bezeichnenden übertragbaren Krankheiten abhalten, so insbesondere gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Keuchhusten (§ 14 BSeuchG). Mit der Vorschrift sollte sichergestellt werden, dass in allen Ländern den Sorgeberechtigten Gelegenheit gegeben wird, ihre Kinder gegen bestimmte Krankheiten unentgeltlich impfen zu lassen. Die Bestimmung, gegen welche Krankheiten geimpft werden soll, wurde den zuständigen obersten Landesbehörden überlassen, da das Bedürfnis für bestimmte Impfungen in den Ländern unter Umständen verschieden zu beurteilen sei.[32]
Mit der Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften trat zum 1. Januar 2001 das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft. Gem. § 20 Abs. 1–3 IfSG ist eine zielgruppenspezifische Information über die Bedeutung von Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die Gesundheitsämter und die Ständige Impfkommission vorgesehen, in § 20 Abs. 6, 7 IfSG eine Eilzuständigkeit des Bundesgesundheitsministeriums, subsidiär der Landesregierungen zur Teilnahme an Schutzimpfungen für bedrohte Teile der Bevölkerung, „wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.“[33][34] Eine generelle Impfpflicht kann auf diese Verordnungsermächtigung jedoch nicht gestützt werden, denn eine solche Einschränkung des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) könnte im Lichte der Wesentlichkeitstheorie nur durch ein Parlamentsgesetz geregelt werden.[35][36]
Lange Zeit bestand ein Konsens darüber, dass es trotz der ab Frühjahr 2020 grassierenden COVID-19-Pandemie in Deutschland auch gegen diese neuartige Krankheit keine Impfpflicht in Deutschland geben solle.[37] Im Oktober 2021 forderte die Deutsche Krankenhausgesellschaft, dass der Deutsche Ethikrat eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen gegen COVID-19 prüfen solle; ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums und die WHO bewerteten eine solche Impfpflicht als sinnvoll.[38][39]
Der Marburger Bund forderte am 6. November 2021 eine Impfpflicht gegen COVID für Menschen, die „in medizinischen Einrichtungen, Alten- und Pflegeheimen sowie Schulen und Kindertagesstätten tätig sind“.[40]
Seit die österreichische Bundesregierung am 19. November 2021 eine COVID-Impfpflicht ab dem 1. Februar 2022 angekündigt hat, mehren sich auch in Deutschland zahlreiche befürwortende Äußerungen zu einer Impfpflicht. Für eine Impfpflicht sprechen Markus Söder,[41] Daniel Günther,[41] Karin Prien,[42] Cornelia Betsch,[43] Thomas Bareiß,[44] Winfried Kretschmann,[45] Stephan Weil,[46] Manfred Lucha[47] und Karl Lauterbach.[48] Am 27. November 2021 veröffentlichte die Leopoldina eine Stellungnahme mit dem Titel Klare und konsequente Maßnahmen – sofort!.[49]
Im Bund wird die Impfpflicht diskutiert. Umfragen egeben eine Mehrheit für eine Impfpflicht. Am 30. November 2021 hat sich der designierte Bundeskanzler Olaf Scholz für eine allgemeine Impfpflicht ausgesprochen und ein Gesetzgebungsverfahren für eine allgemeine Impfpflicht angekündigt, das noch in diesem Jahr eingeleitet werden könnte. Darüber sollen die Abgeordneten frei nach ihrem Gewissen abstimmen können.[50]
Die Verfassungsmäßigkeit einer Impfpflicht gegen COVID-19 wird diskutiert.[51][52] keine juristischen Zweifel.[53][54]
Geschichtlich wurde in Österreich deutlich länger als z. B. in Deutschland auf indirekte Maßnahmen gesetzt.[55] Nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938 wurde Österreich zu einem Teil des deutschen Reichs; damit galt dort deutsches Recht einschließlich bestimmter Impfpflichten.[55] Während unter dem NS-Regime ein Impfzwang herrschte, wurde 1948 die Impfung gegen Pocken mit dem Bundesgesetz über die Schutzimpfung gegen Pocken (Blattern)[56] mittels Strafen als de facto Pflicht bis 1981, nach der endgültigen Ausrottung der Pocken 1980, durchgesetzt und fortgesetzt.[57]
Via Mutter-Kind-Pass, der das Kind bis zum 5. Lebensjahr begleitet, werden Impfungen empfohlen. Auch in der Volksschule werden in bestimmten Schulstufen Impfungen für ganze Schulklassen in der Unterrichtszeit, etwa im Zimmer des Schularztes, von der Schulleitung organisiert. Eltern werden etwa über ein Mitteilungsheft informiert und können eine Impfung ihres Kindes ablehnen. Jede Impfung wird im persönlichen Impfpass des Schülers per Stempelung oder Einkleben eines Textetiketts und Datierung dokumentiert.
Am 23. November 2019 sprach sich der Präsident der Österreichischen Ärztekammer Thomas Szekeres für die Einführung einer Impfpflicht betreffend aller empfohlenen Impfungen aus. Die Durchimpfungsrate gegen Masern betrug damals 80 %. Im Jahr 2019 wurden bis 13. November 146 Masernfälle gemeldet, etwa doppelt so viel wie im gesamten Jahr 2018: 77. Szekeres sagte, er könne sich vorstellen, dass Sozialleistungen für Nichtgeimpfte reduziert werden.
Mitte November 2021 sprachen sich die Ärztekammern geschlossen für eine generelle COVID-19-Impfpflicht aus. Es brauche „ein klares Zeichen der Republik, dass die Gemeinschaft die aktuelle Situation nicht mehr länger hinnehmen kann“.[58]
Am 19. November 2021 kündigte die österreichische Bundesregierung (Kabinett Schallenberg) eine COVID-19-Impfpflicht an; sie soll ab dem 1. Februar 2022 gelten.[59] Ansonsten besteht in Österreich derzeit keine weitere Impfpflicht, lediglich Empfehlungen.
In der Schweiz besteht keine allgemeine Impfpflicht, es besteht aber die gesetzliche Möglichkeit von Impfobligatorien für verschiedene Bevölkerungsgruppen. Das Epidemiengesetz sieht vor, dass die Kantone freiwillige Impfungen fördern. Die Kantone können "Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären."[60] In der "besonderen Lage" geht diese Kompetenz auf den Bundesrat über.[61]
Im Juni 2020 entschied das Bundesgericht, dass bei Kindern Impfungen gemäß den behördlichen Empfehlungen durchgeführt werden müssen, wenn sich die Eltern über die Impfung uneinig sind und die Impfung im Einzelfall nicht kontraindiziert ist.[62]
Die Geldstrafen bei einer Impfverweigerung sind von Land zu Land verschieden und liegen zwischen 50 und 1600 Euro.[74] Die Höhe der Geldstrafe beeinflusst, wie stark die Impfraten gesteigert werden:[75][41] Durchschnittlich stieg pro 500 Euro Strafe die Masernimpfrate um 0,8 % an, bei Pertussis sogar um 1,1 %.[74]
Etliche Fluglinien wie Swiss, Qantas oder United haben über einen Passus im Arbeitsvertrag ihre Mitarbeiter im Flugdienst verpflichtet, vollständig gegen COVID-19 geimpft zu sein. Die Lufthansa hat angekündigt, dies über eine Betriebsvereinbarung ebenfalls erreichen zu wollen.[82]
Europäische Union | Innerhalb der EU besteht beim grenzüberschreitenden Verkehr für Hunde, Katzen und Frettchen Impfpflicht gegen Tollwut. Gleiches gilt für den Grenzübertritt zwischen der Schweiz und Norwegen und den EU-Ländern in beide Richtungen. Für die Einreise aus Drittstaaten ist ebenfalls eine Tollwutimpfung erforderlich, in vielen Fällen zusätzliche eine Bestimmung des Tollwut-Antikörper-Titers. |
Deutschland | In Deutschland besteht Impfpflicht für Rinder, Schafe und Ziegen gegen die Blauzungenkrankheit.[83][84] Gegen die Newcastle-Krankheit besteht eine Impfpflicht für Hühner- und Truthühnerbestände.[85] |
Israel | In Israel besteht für Rinder Impfpflicht gegen Botulismus.[86] |
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