Cum gravissima

Cum gravissima ist ein Apostolisches Schreiben von Papst Johannes XXIII. in Form eines Motu proprios. Es wurde am 15. April 1962, dem Palmsonntag, in den Acta Apostolicae Sedis (AAS), dem Amtsblatt des Heiligen Stuhls, veröffentlicht.[1] Es legt fest, dass alle Kardinäle – unabhängig davon, welcher Kardinalsklasse sie angehören – vor ihrer Erhebung die Bischofsweihe empfangen haben sollen. Seit 1917 sollten sie zumindest die Priesterweihe empfangen haben. Zuvor wurden auch in Einzelfällen Laien zu Kärdinälen erhoben.

Allgemeines

Cum gravissima ist eines von dreizehn Motu proprios, die Johannes XXIII. während seines Pontifikats zwischen Oktober 1958 und Juni 1963 veröffentlichte. Es ist in lateinischer Sprache abgefasst, der Amtssprache des Heiligen Stuhls; ferner wurde es auf Spanisch veröffentlicht. Der Titel Cum gravissima leitet sich aus dem ersten Satz des Briefes ab, beginnend mit „Cum gravissima sint munera Sacro Cardinalium Collegio concredita, …“ (übersetzt etwa: „Da die dem Kardinalskollegium übertragenen Aufgaben von größtem Gewicht sind, …“).

Bereits im Canon 232 des Codex Iuris Canonici von 1917 war festgelegt worden, dass Kardinäle zumindest die Priesterweihe empfangen haben sollten. Theodulf Mertel war bei seiner Ernennung 1858 der letzte Laie, der Kardinal wurde.[2]

Hintergrund

Zur damaligen Zeit wurde das Zweite Vatikanische Konzil vorbereitet, das schließlich vom 11. Oktober 1962 bis zum 8. Dezember 1965 mit insgesamt 3044 Teilnehmern stattfand, darunter 2498 Konzilsvätern, also Stimmberechtigten. Es wurde von dem damals 80-jährigen Papst Johannes XXIII. mit dem Auftrag zu pastoraler und ökumenischer Erneuerung einberufen. Für viele Treffen war die Rangordnung der einzelnen Funktionsträger der römisch-katholischen Kirche, insbesondere die protokollarische Rangordnung, bedeutsam.

Inhaltlich-thematisch steht dieses Motu proprio in enger Verbindung zu einem weiteren Apostolischen Schreiben von Papst Johannes XXIII., dem nur vier Tage zuvor, am 11. April 1962, veröffentlichten Motu Proprio Suburbicariis sedibus. Dieses legte fest, dass für die suburbikarischen Bistümer eigene Diözesanbischöfe ernannt werden und die Kardinalbischöfe keine Jurisdiktion mehr über sie ausüben sollten.

Die protokollarische Rangordnung der römisch-katholischen Kirche richtet sich in erster Linie nach der empfangenen Weihe (Bischofs-, Priester- oder Diakonweihe). Direkt nach dem Papst sind die Kardinäle eingeordnet: Rangmäßig kommt zuerst der Kardinaldekan, es folgen der Kardinalsubdekan und die Kardinalbischöfe. Anschließend kommen der Kardinalprotopriester, die restlichen Kardinalpriester nach dem Kreierungsdatum, der Kardinalprotodiakon und die Kardinaldiakone nach Kreierungsdatum, unabhängig davon, welche Stufe der Weihe sie erhalten haben. Im Anschluss kommen die Patriarchen, soweit sie nicht Kardinäle sind. Entgegen dem Grundsatz standen somit nach der alten Regelung beispielsweise Kardinaldiakone, die nur die Priesterweihe empfangen hatten, rangmäßig über Patriarchen, die immer geweihte Bischöfe sind. Unter anderem mit Cum gravissima beseitigte Papst Johannes XXIII. bisherige Durchbrechungen der den Rang bestimmenden Regeln.

Auswirkungen von

Im Vorgriff auf Cum gravissima wurden alle zwölf Kardinaldiakone, die keine Bischöfe waren, am 5. April 1962 zu Titularerzbischöfen ernannt. Am 19. April 1962, einem Gründonnerstag, weihte Papst Johannes XXIII. sie zu Bischöfen. Mitkonsekratoren waren der Präfekt der Kongregation für die Seminare und Universitäten, Giuseppe Kardinal Pizzardo, und der Präfekt der Kongregation für die Ordnung der Sakramente, Benedetto Kardinal Aloisi Masella. Somit waren bereits vier Tage danach die Vorgaben des Motu Proprio umgesetzt.[3]

Üblicherweise wird ein Titularbistum nach der Erhebung seines Inhabers zum Kardinal wieder frei. Entsprechend traten die Neugeweihten am 19. April 1962 als Titularbischöfe zurück. Seither wird Priestern, die zu Kardinälen ernannt werden, wie beispielsweise Walter Brandmüller, in den Wochen bis zur Kardinalkreierung ein Titularbistum zugeteilt und die Bischofsweihe gespendet.

Der Papst kann jedoch auf Wunsch des angehenden Kardinals diesen von der Verpflichtung dispensieren. Diese Ausnahme trifft zum Beispiel auf Albert Vanhoye und Ernest Simoni zu. Seit 1994 haben einige Jesuiten auf die Bischofsweihe vor ihrer Erhebung zum Kardinal verzichtet.

Cum gravissima bewirkte somit gemeinsam mit Suburbicariis sedibus, dass die drei Kardinalklassen zu einer reinen Ehrenrangfolge wurden.[3]

Übersicht über die zwölf Kardinaldiakone, die Papst Johannes XXIII. aufgrund des Motu proprio Cum gravissima am 19. April 1962 zu Bischöfen weihte:

Nr. Name Alter Titularerzbistum Titeldiakonie Kurienamt Ref
1 Alfredo Ottaviani 71 Berrhoea Santa Maria in Domnica Sekretär des Heiligen Officium [4]
2 Alberto di Jorio 77 Castra Nova Santa Pudenziana Pro-Präsident der Päpstlichen Kommission für den Vatikanstaat [5]
3 Francesco Bracci 82 Idassa San Cesareo in Palatio Sekretär der Kongregation für die Ordnung der Sakramente [6]
4 Francesco Roberti 72 Columnate Santa Maria in Cosmedin Kardinalpräfekt des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur [7]
5 André Jullien 79 Corone San Giorgio in Velabro Dekan der Römischen Rota [8]
6 Arcadio María Larraona 74 Diocaesarea in Isauria Santi Biagio e Carlo ai Catinari Sekretär der Kongregation für die Ordensleute [9]
7 Francesco Morano 89 Fallaba Santi Cosma e Damiano Sekretär beim Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur [10]
8 William Theodore Heard 78 Feradi Maius San Teodoro ehemaliger Dekan der Römischen Rota [11]
9 Augustin Bea 80 Germania in Numidia San Saba Präsident des Sekretariats für die Förderung der Einheit der Christen [12]
10 Antonio Bacci 76 Colonia in Cappadocia Sant’Eugenio ehemaliger Sekretär der Abteilung für die Breven an die Fürsten [13]
11 Michael Browne 74 Idebessus San Paolo alla Regola ehemaliger Generalmagister der Dominikaner [14]
12 Anselmo Albareda 70 Gypsaria Sant’Apollinare alle Terme Neroniane-Alessandrine Präfekt der Vatikanischen Bibliothek [15]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. AAS 54 (1962), S. 256–258.
  2. Stephan Haering, Wilhelm Rees, Heribert Schmitz: Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Verlag Friedrich Pustet, 2015, ISBN 978-3-7917-7084-0 (google.de [abgerufen am 30. Juni 2020]).
  3. a b Martin Bräuer: Handbuch der Kardinäle: 1846–2012. Walter de Gruyter GmbH & Co KG, 2014, ISBN 978-3-11-026947-5 (google.de [abgerufen am 30. Juni 2020]).
  4. Alfredo Cardinal Ottaviani. Catholic-Hierarchy, abgerufen am 30. Juni 2020.
  5. Alberto Cardinal di Jorio. Catholic-Hierarchy, abgerufen am 30. Juni 2020.
  6. Francesco Cardinal Bracci. Catholic-Hierarchy, abgerufen am 30. Juni 2020.
  7. Francesco Cardinal Roberti. Catholic-Hierarchy, abgerufen am 30. Juni 2020.
  8. André-Damien-Ferdinand Cardinal Jullien. Catholic-Hierarchy, abgerufen am 30. Juni 2020.
  9. Arcadio María Cardinal Larraona Saralegui. Catholic-Hierarchy, abgerufen am 30. Juni 2020.
  10. Francesco Cardinal Morano. Catholic-Hierarchy, abgerufen am 30. Juni 2020.
  11. William Theodore Cardinal Heard. Catholic-Hierarchy, abgerufen am 30. Juni 2020.
  12. Augustin Cardinal Bea. Catholic-Hierarchy, abgerufen am 30. Juni 2020.
  13. Antonio Cardinal Bacci. Catholic-Hierarchy, abgerufen am 30. Juni 2020.
  14. Michael Cardinal Browne. Catholic-Hierarchy, abgerufen am 30. Juni 2020.
  15. Joaquín Anselmo María Cardinal Albareda y Ramoneda. Catholic-Hierarchy, abgerufen am 30. Juni 2020.

Information

Der Artikel Cum gravissima in der deutschen Wikipedia belegte im lokalen Ranking der Popularität folgende Plätze:

Der präsentierte Inhalt des Wikipedia-Artikels wurde im 2021-06-13 basierend auf extrahiert https://de.wikipedia.org/?curid=11359847