Ausgangssperre

Der Begriff Ausgangssperre bezeichnet das politisch, militärisch oder polizeilich für eine unbestimmte Vielzahl von Personen angeordnete Verbot, öffentliches Gelände wie Straßen oder Plätze zu betreten (Betretungsverbot) beziehungsweise das Haus, die Wohnung oder die Kaserne zu verlassen und zu bestimmten Zeiten auszugehen (Ausgehverbot).[1] Es stellt eine Beschränkung der Freiheit der Person dar. Für unterschiedlich definierte Schlüsselpersonen (mit systemrelevanten bzw. systemkritischen Berufen) gibt es regelmäßig Ausnahmen von der Sperre.

Ausgangssperren sind nach Volker Boehme-Neßler in Diktaturen und autoritären Regimen ein probates Mittel der Politik. Sie dienten dazu, das Verhalten der Bevölkerung zu kontrollieren. Um sie wirklich durchzusetzen, brauche es in letzter Konsequenz massive staatliche Gewalt. Staatsgewalt in dieser Dimension gegen die Bevölkerung einzusetzen, sei in einer Demokratie nicht möglich. Deshalb seien in Demokratien Ausgangssperren eher verpönt und würden als untaugliches Mittel gelten, um das Verhalten der Bevölkerung konsequent zu steuern.[2]

Zur Unterscheidung von Ausgangssperren mit ausnahmslosem Ausgehverbot und der Situation, in der es (weitreichende) Möglichkeiten gibt, das Haus zu verlassen, sprachen die österreichische Bundesregierung und die Bayerische Staatsregierung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie von Ausgangsbeschränkungen[3][4][5] (siehe unten). Diese sprachliche Differenzierung wurde in Folge von anderen Bundesländern und von einigen Medien übernommen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof differenzierte ähnlich in einer Entscheidung.[6]

Ergänzend zu Ausgangssperren können Abriegelungen verordnet oder eingerichtet werden, um eine Ausgangssperre durchzusetzen oder zu kontrollieren. Personen, Güter und – je nach Schadenslage – Informationen sollen den abgeriegelten Bereich nicht oder nur gegen Nachweis der Notwendigkeit betreten oder verlassen können.[7][8] Je nach Situation kann eine Abriegelung für eine Region oder für einzelne Ortschaften erfolgen.[9] Auch die Dauer der Abriegelung kann von einem kurzfristigen Ereignis (zum Beispiel Amoklauf[10]) bis hin zu einem mehrere Wochen oder Monate andauernden Zustand variieren (z. B. im Krieg, im Ausnahmezustand oder im Katastrophenfall).[11] Eine Abriegelung ist in der Regel in beiden Richtungen wirksam, als Ausreisesperre und als Einreisesperre.

Eine relativ milde Variante der Einschränkung der Freizügigkeit besteht darin, Bewohnern eines Gebietes zu verbieten, sich weiter als eine bestimmte Zahl von Kilometern von ihrem Wohnsitz, ihrem Wohnort oder der Gebietskörperschaft, in der sie wohnen (z. B. in Deutschland in einem Landkreis), zu entfernen. Aus dieser Regelung ergibt sich der individuelle Bewegungsradius eines Einwohners.

Etymologie

Die englische Entsprechung curfew leitet sich ursprünglich aus dem französischen couvre-feu (französisch: couvrir = zudecken; feu = Feuer, Herdfeuer) her, womit dort das abendliche Abdecken der Feuerstelle bezeichnet wurde. Um Brände zu vermeiden, musste abends nach einem entsprechenden Glockenzeichen das Feuer gelöscht werden. Im weiteren wurde der Begriff couvre-feu zu einem Synonym für Alarm, Zapfenstreich, Sperrstunde oder Verdunkelung. In beiden Sprachgebieten ist dieser Sachverhalt in seiner Bedeutung also deutlich weiter gefasst als die deutsche Ausgangssperre. Zum Beispiel werden das Abendläuten, die Pflicht für Au-pair-Personen, um 22 Uhr wieder zu Hause zu sein (Nach-Hause-komm-Zeit), oder das nächtliche Start- und Landeverbot auf Flughäfen zur Einhaltung der Nachtruhe[12] ebenfalls als curfew bezeichnet. Ebenso werden im amerikanischen Baseball in der American League manchmal bestimmte Spielzüge ab 1 Uhr Ortszeit nach der Curfew-Regel verboten.

Kollektive Beschränkungen

Typischerweise betrifft die Ausgangssperre eine unbestimmte Vielzahl von Personen.

Notstand

Hauptanwendungsfall für eine Ausgangssperre ist eine Notlage wie Krieg, Okkupation, Aufstände, Terrorismus, ein betrieblicher Störfall, eine Epidemie oder eine Naturkatastrophe; ggf. wird diese Notlage förmlich festgestellt („Ausnahmezustand“). Die Ausgangssperre dient dem Schutz vor Gefährdung durch von ihr Betroffene (Beispiele Aufstände, medizinische Isolierung) oder dem Schutz Betroffener vor Gefährdung (Beispiele Störfall, Umkehrisolierung), wobei auch beide Aspekte zusammentreffen können. Oft geht es um die Verhinderung von Plünderungen.

Eine Ausgangssperre kann zeitlich, räumlich oder personal begrenzt sein. Ist sie darüber hinaus durch weitreichende Ausnahmen sachlich begrenzt (z. B. für Fahrten zur Arbeit, Einkaufen, Notfallhilfe, Beerdigungen, Arztbesuche, Haustierversorgung), spricht man eher von Ausgangsbeschränkungen. Berechtigte Personen können mit Passierscheinen ausgestattet werden.

In Deutschland gab es beispielsweise nächtliche Ausgangssperren in der unmittelbaren Nachkriegszeit 1945/46[13] und Ausgangsbeschränkungen in einigen Bundesländern bei der COVID-19-Pandemie 2020 (dazu unten).

Eine spezifische rechtliche Eingriffsgrundlage besteht in Deutschland beim Bevölkerungsschutz (Aufenthaltsregelung, § 10 ZSKG). Anderes Beispiel für eine Rahmenregelung: Curfew Act 1987[14] in Papua-Neuguinea.

Mögliche negative Folgen

Die wirtschaftlichen Folgen einer Ausgangssperre sind deutlich abzugrenzen von denen einer Stilllegung (englisch: shutdown), sie hängen von ihrer (tages-)zeitlichen Dauer und von ihrem Umfang ab. Befürchtet werden Rezessionen oder sogar Depressionen.

Jugendkriminalität

Zur Vorbeugung gegen Jugendkriminalität werden in den USA und anderen Staaten seit Mitte des 19. Jahrhunderts teilweise nächtliche Ausgangssperren für Jugendliche verhängt (sog. juvenile curfews).[15][16][17] Die Regelungskompetenz liegt meist bei den Gemeinden; bisweilen existieren auch bundesstaatliche Gesetze.[18]

Allgemeine soziale Kontrolle

In eher traditionellen Gesellschaften können Ausgangssperren unabhängig von einer konkreten Gefährdungslage der sozialen Kontrolle dienen. So gibt es im Pazifikstaat Tokelau generell eine abendliche Ausgangssperre zur Gebetszeit und eine nächtliche Ausgangssperre, für Kinder ab 21 Uhr, für Erwachsene ab 23 Uhr.[19]

Individuelle Beschränkungen

Individuelle Beschränkungen der persönlichen Freiheit wie z. B. Hausarrest werden im Allgemeinen nicht als Ausgangssperre bezeichnet. Eine Ausnahme hiervon besteht insbesondere im Wehrrecht.

Wehrrecht

Die Ausgangssperre ist eine Disziplinarstrafe im schweizerischen Militärstrafrecht (Art. 187 MStG). Mit der Ausgangssperre wird dem Fehlbaren verboten, den vom Kommandanten bezeichneten Unterkunftsbereich, außer zu dienstlichen Zwecken, zu verlassen. Der Besuch von Kantinen oder vergleichbaren Einrichtungen ist untersagt. Einschließung sowie Unterbringung in einem Arrestlokal sind hingegen nicht Teil einer Ausgangssperre. Die Ausgangssperre kann nur während des besoldeten Militärdienstes oder während des Friedensförderungsdienstes ausgesprochen und vollzogen werden; deshalb kann eine Ausgangssperre nur selten von den Organen der Militärjustiz verhängt werden, sondern in der Regel vom Kommandanten. Die Ausgangssperre kann für einen Zeitraum von 3 bis höchstens 15 Tagen verfügt werden. Allgemeiner Urlaub wird von der Ausgangssperre nicht betroffen. Der Vollzug beginnt mit der Rechtskraft der Disziplinarstrafverfügung. Andere Disziplinarstrafen sind eine Busse sowie Arrest. Letzterer schließt eine Ausgangssperre implizit mit ein.

Die Ausgangsbeschränkung ist eine einfache Disziplinarmaßnahme im deutschen Wehrdisziplinarrecht (§ 25 WDO).[20]

Das Ausgangsverbot ist eine Disziplinarstrafe im österreichischen Heeresdisziplinarrecht (§§ 48, 80 HDG 2014).

Ausgangsbeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie

Ausgangsbeschränkungen wurden infolge der COVID-19-Pandemie in zahlreichen Staaten erlassen, darunter in Europa etwa in England,[21] Frankreich,[22] Italien[23] und Spanien,[24] beispielsweise aber nicht in Dänemark,[25] oder dem überwiegenden Teil der Schweiz.[26][27] Außerhalb Europas existieren Ausgangssperren beispielsweise in Kalifornien[28] oder in Südafrika.[29]

Deutschland

Am 18. März 2020 erließ das Landratsamt Tirschenreuth (Bayern) wegen COVID-19 für die Stadt Mitterteich eine amtlich als „Ausgangssperre“ bezeichnete Allgemeinverfügung.[30][31] Als Rechtsgrundlage wurde § 28 des Infektionsschutzgesetzes genannt.[32][33] Ebenso sprach das Landratsamt Wunsiedel (Bayern) am 19. März 2020 eine „Ausgangssperre“ für den Ortsteil Neuhaus an der Eger der Stadt Hohenberg an der Eger sowie für den Ortsteil Fischern von Markt Schirnding aus.[34][35]

Für ganz Bayern galt vom 21. März bis 16. Juni 2020 eine „vorläufige Ausgangsbeschränkung“.[36] Das Konzept sei „eins zu eins“ an Österreich angepasst.[37] Auch das Saarland verfügte eine „vorläufige Ausgangsbeschränkung“.[38]

Das THW Kulmbach informierte am 28. März 2020 per Lautsprecher die Bevölkerung über die damals gültigen Ausgangsbeschränkungen in ganz Bayern.

In Freiburg im Breisgau wurde am 20. März 2020 ein „Betretungsverbot für öffentliche Orte“ erlassen;[39] andere Gemeinden in Baden-Württemberg folgten.[40]

Am 9. Dezember 2020 wurde in Bayern die Ausgangsbeschränkung wieder eingeführt. Da allerdings, wie schon im Frühjahr, schon die Bewegung an der frischen Luft als triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung galt, ähnelte sie einer räumlichen Distanzierung. Am 16. Dezember 2020 wurde zusätzlich eine Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr eingeführt, von der es nur relativ wenige Ausnahmen gibt (z. B. Ausführen eines Hundes).[41] Auch in anderen Ländern wurden im Winter 2020/21 Ausgangsbeschränkungen und nächtliche Ausgangssperren verfügt.[42]

Die deutsche Bundeskanzlerin und die Chefs der Landesregierungen beschlossen am 5. Januar 2021 die Einführung eines „Bewegungsradius“ für Einwohner von Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen mehr als 200 mit SARS-CoV-2 Infizierte auf 100.000 Einwohnern innerhalb der vergangenen sieben Tage (7-Tage-Inzidenz) registriert wurden. Dieser sollte laut Beschluss 15 Kilometer von dem Wohnort eines Einwohners des besonders betroffenen Gebiets betragen.[43][44] Diese Regelung betrifft vor allem Gebietskörperschaften in Sachsen, Thüringen und Bayern. In den Regelungen der Länder wird von den Vorgaben des Beschlusses vom 5. Januar 2021 teilweise abgewichen. In einigen Ländern liegt es im Ermessen der Landkreise und kreisfreien Städte eines Landes, ob sie diese Regelung anwenden wollen, und in einigen Ländern werden die 15 km nicht ab der Ortsgrenze, sondern ab dem Wohnsitz einer bestimmten Person berechnet.

Am 26. Januar 2021 setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die „Bewegungsradius-Regelung“ im Freistaat Bayern vorläufig außer Kraft. Den Schutz attraktiver Landschaften und der touristischen Infrastruktur in „Hotspots“ durch ein Einreiseverbot für „Gebietsfremde“ vor einer Überbeanspruchung durch Tagesausflügler erklärte hingegen das Gericht für zulässig.[45]

Seit 15. Februar 2021 begann in Bayern die Ausgangssperre erst um 22 Uhr und gilt nur noch in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tages-Inzidenz an einem der letzten sieben Tage über 100 lag.[46] Allerdings blieb die seit 9. Dezember 2020 landesweit geltende ganztägige Ausgangsbeschränkung (vgl. oben) bis einschließlich 7. März 2021 bestehen.[47]

Seit 24. April 2021 gilt in Deutschland in allen Landkreisen und kreisfreien Städten, in den die 7-Tages-Inzidenz an dreien der letzten sieben Tage über 100 lag, ab dem übernächsten Tage eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr (§ 28b Absatz 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz, eingefügt durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite).[48] Es gibt zahlreiche Ausnahmen, unter anderem für die Berufsausübung. Die dort genannte Ausnahme der allein ausgeübten körperlichen Bewegung bis 24 Uhr gilt allerdings nicht überall, da gemäß Absatz 5 weitergehende Regelungen der Länder (z. B. Bayern) unberührt bleiben.

Rechtliche Aspekte

Rechtsgrundlage für die aktuellen Maßnahmen ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG).[3] Eine Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes kann die (eingeschränkte) Ausgangsbeschränkung sein. Sie kann eine größere Anzahl von Menschen betreffen und ist auch gegenüber Gesunden zulässig. Zu unterscheiden ist zwischen Ausgangsbeschränkung und Quarantäne. Letztere kann gegen einzelne Personen angeordnet werden[49] und ist gemäß § 30 Infektionsschutzgesetz nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern zulässig (siehe aber auch Massenquarantäne).

Längerfristige behördliche Anordnungen, die eine erhebliche Eingriffsintensität in die verfassungsrechtlich verbrieften Grundrechte aufweisen – und dazu gehören Ausgangssperren, die aus § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG hergeleitet werden – sind durchaus umstritten.[50][49][51][52] Dies, weil in das Elementargrundrecht der Freiheit der Person nach Art. 2 Absatz 2 Satz 2 GG eingegriffen wird und daneben in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG. Vorausgesetzt wird daher auf Basis der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie, dass die Einzelheiten des Eingriffs genau geregelt sind. Dies wiederum ist bei den Rechtsnormen des IfSG nach mehreren juristisch begründeten Ansichten nicht gegeben.

Einer Auffassung nach lassen sich derartige Verbote[53] lediglich aus dem so genannten „Chaosgedanken“ rechtfertigen, wobei die Anordnungen dann bestenfalls vorläufig sein dürften. Der Chaosgedanke lasse zu, dass Maßnahmen vorübergehend sogar auf eine rechtswidrige Rechtsgrundlage gestützt würden, wenn andernfalls die Gefahr drohte, dass ein Zustand einträte, der sich von der verfassungsmäßigen Ordnung nur weiter entfernte.[54][55] Dem Gesetzgeber sei aufgegeben, bei langfristiger Anwendung derartiger Maßnahmen ein Gesetz zu erlassen, das die Maßnahmen detaillierter regelt.[53]

Nach anderer Auffassung[56] könnten Ausgangsbeschränkungen auf die landesrechtlichen Katastrophenschutzgesetze gestützt werden, soweit der „Katastrophenfall“ ausgerufen wird. Zwar komme auch hier nur die Anwendung einer Generalklausel in Betracht, gleichwohl sei zu bedenken, dass die Anforderungen an die Ausrufung des Katastrophenfalles sehr hoch seien. Sofern diese Normen überhaupt Bestandteil der landesgesetzlichen Regelungen zum Katastrophenfall sein sollten, genügten sie nach dieser Auffassung auf Seiten ihrer Voraussetzungen daher dem Bestimmtheitsgrundsatz, und wären anwendbar.[56]

Am 28. April 2020 setzte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes die für das Saarland geltende Ausgangsbeschränkung teilweise außer Vollzug.[57]

Leitlinien vom 22. März 2020

Am 22. März 2020 haben die deutschen Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin eine Erweiterung der am 12.[58] und 16. März[59] vereinbarten Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte beschlossen.[60][61] Neben der Schließung von Gastronomiebetrieben und Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wurden die Bürger angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (Nr. I) und in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, zu anderen als den Angehörigen des eigenen Hausstands einen Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten (Nr. II); der Aufenthalt im öffentlichen Raum war nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet (Nr. III). Die Geltungsdauer der Leitlinien war ursprünglich auf mindestens zwei Wochen festgesetzt und wurde am 1. April,[62] am 15. April[63] und am 30. April 2020[64] verlängert. Am 6. Mai[65] wurde der Aufenthalt im öffentlichen Raum auch mit den Personen eines weiteren Hausstandes gestattet. Weitergehende Regelungen, die regionalen Besonderheiten oder der epidemischen Lage in den Ländern oder Landkreisen Rechnung tragen, bleiben möglich.[60][66] Darüber hinaus empfahl das Bundeskabinett zum 10. April generell eine zweiwöchige Quarantäne für Einreisende nach Deutschland mit Ausnahmen für Pendler und Geschäftsreisende.[67]

Anders als etwa in der Schweiz, wo es eine Bundesverordnung[68] und kantonale Regeln fürs Tessin[69] gibt, oder in Österreich, wo eine Bundesverordnung[70] neben etwaigen Landes-[71] und Bezirksverordnungen[72] steht (§ 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes), sind in Deutschland für die Umsetzung der nicht rechtsverbindlichen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte[60] die Bundesländer zuständig.

Formal waren zur Umsetzung der Kontaktbeschränkungen ursprünglich teilweise Rechtsverordnungen nach § 32 IfSG seitens der Länder, teilweise Allgemeinverfügungen[73] nach § 28 IfSG seitens der Länder (BY, HH, NI, SL, SN) oder kommunaler Behörden (HB, SH) erlassen worden. Seit dem 3. April 2020 bestehen überall Rechtsverordnungen der Länder.

Inhaltlich sind die Regelungen zur Beschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum (Kontaktbeschränkungen, räumliche Distanzierung) in den meisten Ländern eng an die gemeinsam beschlossenen Leitlinien vom 22. März 2020 angelehnt. Anfangs gingen sechs Länder (Bayern, Berlin, Brandenburg, das Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt) darüber hinaus, indem sie für das Verlassen der eigenen Wohnung einen spezifischen („triftigen“) Grund verlangten und dabei Regelbeispiele für Ausnahmen vorsahen; solche Ausgangsbeschränkungen liegen näher an einer Ausgangssperre. Sachsen wechselte zum 20. April auf das Modell der Kontaktbeschränkung, Berlin zum 22. April, das Saarland und Sachsen-Anhalt zum 4. Mai (wobei in Sachsen-Anhalt das Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund für sich allein ohnehin nicht bußgeldbewehrt war), Bayern zum 6. Mai und Brandenburg zum 9. Mai. Im Übrigen wurden in manchen Landkreisen weitergehende Regelungen erlassen (etwa „Ausgangssperre“ im Landkreis Tirschenreuth,[74] „häusliche Quarantäne“ im Ilm-Kreis[75] und im Landkreis Wittenberg[76]), außerdem für einige Länder Einreisebeschränkungen[77] und für Inseln in Nord- und Ostsee Betretungsverbote.[78]

April 2020
  • nur Kontaktbeschränkungen
  • Ausgangsbeschränkungen bis KW 17
  • Ausgangsbeschränkungen bis KW 19
  • Land Allgemein-
    verfügung
    Gerichts-
    entscheidung
    Rechts-
    verordnung
    Gerichts-
    entscheidung
    Bußgeld-
    regelsatz
    BWBW BW 17./22. März 2020,[79] § 3 100–1000 €[80]
    BYBY BY 20. März[36] VG München[81] 24. März,[82] § 1
    27./31. März,[83] § 4
    16. April,[84] § 5
    1. Mai,[85] § 7
    5. Mai,[86] §§ 1, 28. Dezember,

    15. Dezember 2020

    12. Februar 2021[87]

    BayVerfGH[88]
    BayVGH[89]
    BVerfG[90]
    150 €[91],

    ab 9. Dezember 2020 250 €,

    (ab 16. Dezember 2020 bei Verstoß
    gegen nächtliche Ausgangssperre 500 €)

    BEBE BE 22. März,[92] § 14
    n.F. 21. April 2020,[93] §§ 1, 3
    BerlVerfGH[94] 10–500 €[95]
    BBBB BB 22. März,[96] § 11
    17. April,[97] § 12
    8. Mai 2020,[98] §§ 1, 2
    OVGBEBB[99] 50–500 €[100]
    HBHB HB 23. März[101] 3. April,[102] § 5
    17. April,[103] § 5
    6. Mai 2020,[104] § 5
    500 €[105]
    HHHH HH 22. März[106] 2. April 2020,[107] § 1 150 €[108]
    HEHE HE 14./22. März,[109] § 1
    7. Mai 2020,[110] § 1
    HessVGH[111] 200 €[112]
    MVMV MV 23. März,[113] § 1a
    3. April,[114] § 1a
    17. April,[115] § 1
    8. Mai 2020,[116] § 1
    150 €[117]
    NINI NI 23. März[118] 27. März,[119] §§ 1, 2
    2. April,[120] §§ 1, 2
    7. April,[121] §§ 1, 2
    17. April,[122] §§ 1, 2
    8. Mai 2020,[123] §§ 1, 2
    50–400 €[124]
    NWNW NW 22. März,[125] §§ 12, 12a
    8. Mai 2020,[126] §§ 1, 2
    200 €[127]
    RPRP RP 23. März,[128] § 4
    17. April,[129] § 4
    30. April,[130] § 4
    8. Mai,[131] § 5
    100–1000 €[132]
    SLSL SL 20. März[38] VG Saarlouis[133] 30. März,[134] § 2
    2. Mai 2020,[135] §§ 1, 3
    VGHSL[57] bis 200 €[136]
    SNSN SN 22. März[137] VG Dresden[138]
    VG Leipzig[139]
    31. März,[140] § 2
    17. April,[141] § 2
    30. April 2020,[142] § 2
    SächsOVG[143]
    SächsVerfGH[144]
    150 €[145]
    STST ST 24. März,[146] § 18
    2. April,[147] § 18
    16. April,[148] § 1
    2. Mai 2020,[149] § 1
    250 €[150]
    SHSH SH 23. März[151] 2. April,[152] § 2
    8. April,[153] § 2
    18. April,[154] § 2
    1. Mai 2020,[155] § 2
    150 €[156]
    THTH TH 24. März,[157] §§ 1, 2
    26. März,[158] §§ 1, 2
    7. April,[159] §§ 1, 2
    18. April,[160] §§ 1, 2
    12. Mai 2020,[161] §§ 1, 2
    100/200 €[162]

    Gegen Verwaltungsakte zur Durchsetzung der Kontakt-/Ausgangsbeschränkungen bzw. gegen Allgemeinverfügungen haben Widersprüche und Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 VwGO), d. h. solche Maßnahmen sind sofort vollziehbar. Zur Wiederherstellung des Suspensiveffekts muss einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.

    Der Verstoß gegen eine Rechtsverordnung nach § 32 IfSG ist seit dem 28. März 2020[163] unmittelbar bußgeldbewehrt, soweit die Verordnung auf die Bußgeldvorschrift im IfSG verweist (§ 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG). Das Saarland etwa bestimmte für das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund einen Bußgeld-Regelsatz von bis zu 200 Euro;[164] im Wiederholungsfall können bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhängt werden (§ 73 Abs. 2 IfSG). Des Weiteren können Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen von Kontaktbeschränkungen (Verwaltungsakte bzw. Allgemeinverfügungen) nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße geahndet werden; in schwereren Fällen (z. B. bei Ansammlungen von mehr als 10 Personen)[165] sind dabei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren möglich (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 IfSG).

    Bei wiederholten Verstößen ist zur Durchsetzung einer bußgeldbewehrten Kontakt- bzw. Ausgangsbeschränkung auch eine Ingewahrsamnahme möglich.[166] Rechtsgrundlage hierfür bilden die Polizeigesetze der Länder[167] in Verbindung mit den §§ 415 ff. FamFG (Freiheitsentziehungssache).

    Rechtsprechung

    Verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bietet gegen eine Allgemeinverfügung wie gegen einen sonstigen Verwaltungsakt die Anfechtungsklage vor dem VG, gegen eine Verordnung der Normenkontrollantrag vor dem OVG/VGH (bzw. in den Ländern, wo das nicht möglich ist, die Feststellungsklage vor dem VG). Nach Erschöpfung des Rechtswegs und unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität ist auch eine Verfassungsbeschwerde möglich. Wegen Eilbedürftigkeit empfiehlt sich jeweils ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Mehrzahl der vorliegenden Gerichtsentscheidungen hielt bei der dabei gebotenen Folgenabwägung in summarischer Prüfung die Ausgangsbeschränkungen für zulässig.

    Einige Verfahren waren aber aus formellen oder materiellen Gründen erfolgreich.

    Formelle Beispiele: Am 24. März 2020 ordnete das VG München[81] im konkreten Fall die aufschiebende Wirkung gegen die bayerische Allgemeinverfügung vom 20. März an. Die Kontaktbeschränkung könne prinzipiell nicht in Form einer Allgemeinverfügung ergehen, weil sie einen unbestimmten Personenkreis betreffe. Die Ausgangsbeschränkung könne jedenfalls deshalb nicht in Form einer Allgemeinverfügung ergehen, weil sie in das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) eingreife, § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG in der maßgeblichen Fassung aber einen solchen Eingriff nicht zulasse (Verstoß gegen das Zitiergebot). Gesetzgeberisch wählten daraufhin einerseits alle Bundesländer bis zum 3. April 2020 die Rechtsform der Verordnung; andererseits wurde § 28 IfSG durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 um ein Zitat des Grundrechts der Freizügigkeit erweitert. Das OVG Berlin-Brandenburg[99] hatte bereits am 23. März mit Blick auf die Brandenburger Verordnung einen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts gar nicht als gegeben angesehen.

    Am 30. März 2020 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof[168] darauf hin, dass die damals geltende bayerische Verordnung vom 24. März 2020 keine Verweisung auf § 73 IfSG enthielt und damit (entgegen dem Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ vom 27. März)[82] nicht bußgeldbewehrt war. Das BayStMGP fügte am 31. März eine entsprechende Verweisung in die Folgeverordnung ein.

    Materielle Beispiele: Am 28. April 2020 erweiterte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes[57] die dortigen Möglichkeiten des Besuchens außerhalb des öffentlichen Raums und des Verweilens innerhalb des öffentlichen Raums und setzte die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung triftiger Gründe in der betreffenden Verordnung außer Vollzug; als Maßstab zog er das Grundrecht auf Freiheit der Person heran (Art. 3 SVerf).

    Ebenfalls am 28. April 2020 kam der Bayerische Verwaltungsgerichtshof[169] durch verfassungskonforme Auslegung der 2. BayIfSMV zu dem Ergebnis, dass in Bayern jedenfalls seit dem 27. April „im Grundsatz jeder sachliche, nicht von vornherein unzulässige Grund geeignet ist, das Verlassen der Wohnung zu rechtfertigen“; das verfassungsrechtliche Bestimmtheitserfordernis bleibe bei dieser Auslegung „noch gewahrt“.[170]

    Am 11. Mai 2020 setzte das Niedersächsische OVG[171] die Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende in der niedersächsischen Corona-Verordnung außer Vollzug. Die Quarantäneregelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG komme als Rechtsgrundlage der Verordnung mangels hinreichenden Krankheits- bzw. Ansteckungsverdachts nicht in Betracht; ein Rückgriff auf die Regelung zum Verlassen bestimmter Orte in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (in der Fassung vom 27. März 2020) scheide angesichts der detaillierten Bestimmungen in § 30 IfSG aus bzw. führe zu keinem anderen Ergebnis.

    Am 7. April 2021 setzte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht eine Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 31. März 2021, die eine nächtliche Ausgangssperre in der Region vorsah, vorläufig in einem Eilbeschluss außer Kraft, dem zufolge diese Ausgangsbeschränkung voraussichtlich rechtswidrig sei. Sie sei nicht erforderlich. Es gebe keine Beweise dafür, dass es in der Region nachts in erheblichem Umfang Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen gebe und dass die Behörden vor Beschluss der Allgemeinverfügung alles Erforderliche unternommen hätten, um Verstöße gegen die Beschränkungen festzustellen und zu unterbinden. Es sei „nicht zielführend, ein diffuses Infektionsgeschehen ohne Beleg in erster Linie mit fehlender Disziplin der Bevölkerung sowie verbotenen Feiern und Partys im privaten Raum zu erklären“.[172]

    Am 5. Mai 2021 lehnte das Bundesverfassungsgericht mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.[173] Mit ihnen sollten die bundeseinheitlichen nächtlichen Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorübergehend außer Kraft gesetzt werden. Der Antrag eines Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben nach überstandener COVID-19-Erkrankung immunisiert sei, wird in einem eigenen Verfahren behandelt.[174]

    Tschechien

    In Tschechien erließ die Regierung Andrej Babiš II am 15. März 2020 angesichts der COVID-19-Pandemie in Tschechien und seinen Nachbarländern Ausgangsbeschränkungen[175] auf der Basis des Krisengesetzes,[176] am 23. März 2020 hob es sie wieder auf[177] und durch Regelungen des Gesundheitsministeriums[178] und erließ Regelungen auf Basis des Gesundheitsschutzgesetzes.[179] Das Stadtgericht in Prag hielt dieses Vorgehen am 23. April 2020 für formell unzulässig.[180][181] Daraufhin erließ die Regierung zum 24. April 2020 aufgrund des Krisengesetzes weniger strenge Kontaktbeschränkungen.[182]

    Siehe auch

    Literatur

    • Annette Guckelberger: Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote anlässlich der Corona-Pandemie. In: NVwZ-Extra. 9a, 2020, S. 1–15 (beck.de [PDF; 333 kB; abgerufen am 9. April 2020]).

    Weblinks

    Commons: Curfews – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
    Wiktionary: Ausgangssperre – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

    Einzelnachweise

    1. Die Zeit, Das Lexikon in 20 Bänden, Deutsches Wörterbuch, Band 17, Zeitverlag, Hamburg 2005, ISBN 978-3-411-17577-2, S. 237.
    2. Volker Boehme-Neßler: Nicht von der Verfassung gedeckt. Zeit Online, 2. April 2021, abgerufen am 25. April 2021.
    3. a b Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) : Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie. (PDF) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20. März 2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98.
    4. Bayerische Staatsregierung: Vorläufige Ausgangsbeschränkung in Bayern. YouTube, 20. März 2020, abgerufen am 20. März 2020.
    5. Kassian Stroh: Wer in Bayern jetzt noch aus dem Haus darf. Süddeutsche Zeitung, 20. März 2020, abgerufen am 20. März 2020.
    6. VGH München, Beschluss vom 14. Dezember 2020, Az. 20 NE 20.2907 Rn. 28, NJW 2021, 178, beck-online, Zitat: „Für den Wortsinn einer ‚Sperre‘ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch prägend, dass ein Handeln unmöglich gemacht oder unterbunden wird. Die Untersagung des Verlassens der privaten Wohnung, die dennoch jede berufliche oder dienstliche Tätigkeit und zum Beispiel auch Handlungen zur Versorgung von Tieren zulässt, kann nach diesem Wortsinn nicht als ‚Ausgangssperre‘ im Rechtssinn begriffen werden.“ (zu § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG).
    7. Alexander Eydlin, dpa, AFP: Coronavirus: Italien lässt Städte im Norden abriegeln. In: Die Zeit. 23. Februar 2020, ISSN 0044-2070 (zeit.de [abgerufen am 23. März 2020]).
    8. Konzeption Zivile Verteidigung (KZV), Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, https://www.bbk.bund.de/DE/Home/home_node.html
    9. EU-Vize Barley: „Ausgangssperren sollten das letzte Mittel sein“. 18. März 2020, abgerufen am 23. März 2020.
    10. Nadine Oberhuber: Polizei München: Eine gute Figur. In: Die Zeit. 23. Juli 2016, ISSN 0044-2070 (zeit.de [abgerufen am 23. März 2020]).
    11. NDR: Als die Pest den Tod nach Hamburg brachte. Abgerufen am 23. März 2020.
    12. Beispiel: Sydney Airport Curfew Act 1995
    13. Verordnung Nr. 1 vom 18. September 1944, Verbrechen und andere strafbare Handlungen (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland/Kontroll-Gebiet der Zwölften Armeegruppe, Nr. 1), Art. II Ziff. 22; Bundesarchiv: Plak 004-001-032
    14. Curfew Act 1987 auf paclii.org
    15. findlaw.com: Juvenile curfew laws: the basics
    16. Peter L. Scherr: The juvenile curfew ordinance: in search of a new standard of review. 41 Wash. U. J. Urb. & Contemp. L. 163 (1992)
    17. Thistlewood v. Ocean City, 236 Md. 548 = 204 A.2d 688 (1964)
    18. Beispiel Oregon, ORS 419C.680
    19. SWR, Arte: Die Sonnenmenschen von Tokelau (2015), ab 31′10″; Olga Osipova, Vlad Sokhin: Insubmersible: life in Tokelau, the most remote country in the world (10. Juli 2018)
    20. Lingen Lexikon in 20 Bänden, Band 1, Lingen Verlag, Köln 1976/1978, S. 265.
    21. The Health Protection (Coronavirus, Restrictions) (England) Regulations 2020 (S.I. 2020/350, 26th March 2020), regulation 6 („no person may leave the place where they are living …“)
    22. Décret n° 2020-293 du 23 mars 2020 prescrivant les mesures générales nécessaires pour faire face à l'épidémie de covid-19 dans le cadre de l'état d'urgence sanitaire (Art. 3: „tout déplacement de personne hors de son domicile est interdit …“)
    23. Decreto del Presidente del Consiglio dei ministri 10 aprile 2020, recante Ulteriori disposizioni attuative del decreto-legge 25 marzo 2020, n. 19, recante misure urgenti per fronteggiare l'emergenza epidemiologica da COVID-19, applicabili sull'intero territorio nazionale (Art. 1); siehe für Südtirol auch Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr im Verzug des Landeshauptmannes Nr. 20/2020 vom 13. April 2020
    24. Real Decreto 463/2020, de 14 de marzo, por el que se declara el estado de alarma para la gestión de la situación de crisis sanitaria ocasionada por el COVID-19 (Art. 7 Limitación de la libertad de circulación de las personas)
    25. vgl. ERCC: ECHO daily map 20/04/2020 European Union COVID-19 restriction measures („National movements restrictions“)
    26. Fabian Schäfer: Coronavirus: Bundesrat verhängt Ausgehverbot nach Schweizer Art. In: Neue Zürcher Zeitung. (nzz.ch [abgerufen am 6. Mai 2020]).
    27. GTAI: Special Schweiz Covid-19: Einschränkungen bei Einreise und Bewegung im Land (15. April 2020)
    28. Executive Order N-33-20 vom 19. März 2020 („stay home or at their place of residence …“)
    29. Regulations issued in terms of Section 27(2) of the Disaster Management Act, 2002 (Government Notice No. 318 of 18 March 2020, as amended by Government Notice No. R. 398 of 25 March 2020), regulation 11B („every person is confined to his or her place of residence …“)
    30. Jean-Pierre Ziegler: Erste Ausgangssperre in Deutschland: Alles dicht in 95666 Mitterteich. Der Spiegel, 19. März 2020.
    31. Coronavirus in Bayern: Ausgangssperre für Mitterteich. nordbayern.de, 19. März 2020.
    32. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) : Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie : Bekanntmachung des Landratsamtes Tirschenreuth vom 18.03.2020, Az. 093/1-21. (PDF) Abgerufen am 20. März 2020.
    33. Timo Frasch, Anna-Lena Ripperger: Vom Starkbierfest in die Quarantäne. In: faz.net. Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, 19. März 2020, abgerufen am 20. März 2020.
    34. Landratsamt Wunsiedel: Sonderamtsblatt 07-2020 vom 19. März 2020. (PDF) Abgerufen am 22. März 2020. Aufgehoben am 23. März: Sonderamtsblatt 08-2020 vom 23. März 2020. (PDF) Abgerufen am 4. April 2020.
    35. Frankenpost: Ausgangssperren für zwei Kommunen im Landkreis Wunsiedel verhängt. Abgerufen am 22. März 2020.
    36. a b Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie, Bekanntmachung des StMGP vom 20. März 2020 (Az. Z6a-G8000-2020/122-98)
    37. Coronavirus: Bayern verhängt landesweite Ausgangsbeschränkungen. In: br.de. 20. März 2020, abgerufen am 20. März 2020.
    38. a b Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie, AV des MSGFF vom 20. März 2020 (Amtsbl. I S. 178)
    39. Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg im Breisgau über ein Betretungsverbot für öffentliche Orte zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2; dazu: VG Freiburg, Beschluss vom 25. März 2020, 4 K 1246/20
    40. BNN: Ausgangsbeschränkungen wegen des Coronavirus: Diese Regeln gelten für die Region Karlsruhe
    41.  BayMBl. 2020 Nr. 737 - Verkündungsplattform Bayern. Abgerufen am 19. Dezember 2020.
    42. Im Lockdown unterwegs: Das gilt bei Ausgangssperre und Ausgangsbeschränkung. adac.de, 19. Januar 2021, abgerufen am 21. Januar 2021.
    43. Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021. In: bundesregierung.de. 5. Januar 2021, abgerufen am 20. Januar 2021.
    44. Verwirrung um 15 Kilometer-Regel in Niederbayern. In: br.de (Bayerischer Rundfunk). 8. Januar 2021, abgerufen am 10. Januar 2021.
    45. Wegen unklaren räumlichen Geltungsbereichs: BayVGH kippt 15-km-Regelung für Corona-Hotspots. lto.de (Legal Tribune Online), 26. Januar 2021, abgerufen am 30. Januar 2021.
    46.  BayMBl. 2021 Nr. 112 - Verkündungsplattform Bayern. Abgerufen am 16. Februar 2021.
    47.  BayMBl. 2021 Nr. 172 - Verkündungsplattform Bayern. Abgerufen am 7. März 2021.
    48. Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Bundesgesetzblatt, 22. April 2021, abgerufen am 24. April 2021.
    49. a b Anika Klafki: Corona-Pandemie: Ausgangssperre bald auch in Deutschland? In: juwiss.de. Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht e.V., 18. März 2020, abgerufen am 21. März 2020.
    50. Vom Starkbierfest in die Quarantäne. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung für Deutschland, 20. März 2020, S. 2; hier: Constantin van Lijnden: Rechtlich zulässig?
    51. Andrea Edenharter: Freiheitsrechte ade? Die Rechtswidrigkeit der Ausgangssperre in der oberpfälzischen Stadt Mitterteich. In: VerfBlog. 19. März 2020, abgerufen am 20. März 2020.
    52. Herforder Kreisblatt, Nummer 77/2020 vom 31. März 2020; Interview mit Christoph Gusy: Ist unsere Freiheit in Gefahr?
    53. a b Fiete Kalscheuer: Grundgesetz und Ausgangssperre. In: community.beck.de. 20. März 2020, abgerufen am 20. März 2020.
    54. Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 31. Januar 2019 – BVerwG 1 WB 28.17. (Randnummer 35): „b) Das Fehlen einer ausreichenden normativen Grundlage ist aber für eine Übergangszeit hinzunehmen. Zwar führt der Mangel einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage in der Regel zur Unbeachtlichkeit darauf gestützter Verwaltungsvorschriften. Die Abweichung von der Unanwendbarkeitsfolge kommt vor allem in Betracht, wenn die Rechtsprechung – wie hier – in der Vergangenheit von der Rechtmäßigkeit eines Handelns durch Verwaltungserlass ausgegangen ist und wenn durch die mangelnde Beachtung einer Verwaltungsvorschrift in einer Übergangszeit ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage.“
    55. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 15. Januar 2019 – 2 BvL 1/09. (Randnummern 81–82).
    56. a b Alexander Thiele: Ausgangssperren wegen Corona. In: Legal Tribune Online. Wolters Kluwer Deutschland GmbH, 20. März 2020, abgerufen am 23. März 2020.
    57. a b c ECLI:DE:VGHSL:2020:0428.LV7.20.0A; Amtsbl. I S. 280
    58. Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 12. März 2020. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)
    59. Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland. BPA, Pressemitteilung 96 vom 16. März 2020
    60. a b c Besprechung von Bundeskanzlerin Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zum Coronavirus. BPA, Pressemitteilung 104 vom 22. März 2020
    61. Weitgehendes Kontaktverbot vereinbart, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung für Deutschland, Nummer 70/2020, 23. März 2020, S. 1.
    62. Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 1. April 2020. BPA, Pressemitteilung 117 vom 1. April 2020
    63. Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020. BPA, Pressemitteilung 124 vom 15. April 2020
    64. Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 30. April 2020. BPA, Pressemitteilung 144 vom 30. April 2020
    65. Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 06. Mai 2020. BPA, Pressemitteilung 151 vom 6. Mai 2020
    66. Herforder Kreisblatt, Jahrgang 176, Nummer 70/2020, 23. März 2020, S. 1.
    67. Arbeitsbesprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministern BMF, BMI, AA, BMG, BMVg, ChefBK („Corona-Kabinett“) am 6. April 2020, Beschluss TOP 2: Einreisen nach Deutschland (BMI, BMG, BMF, BKAmt), Nr. 4–7; Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 8. April 2020
    68. COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 (AS 2020 773) in der Fassung vom 20. März 2020 (AS 2020 863) bzw. 1. April 2020 (AS 2020 1131), Art. 7c; Ordnungsbussenverordnung, Bussenliste 2
    69. z. B. RG 1651 (Disposizioni per la popolazione e per chi ha compiuto 65 anni) und Florian Bergamin, Simon Mazidi: Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Bekämpfung von Epidemien: Erste Einschätzungen unter besonderer Berücksichtigung der COVID-19-Verordnungen. Sonderausgabe Newsletter IFF 2/2020 vom 7. April 2020 (Institut für Föderalismus der Universität Freiburg)
    70. Verordnung des BMSGPK gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 98/2020), in Kraft 16. März–30. April 2020 (zu deren teilweiser Gesetzwidrigkeit ECLI:AT:VFGH:2020:V363.2020), abgelöst von der COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020); Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung: BGBl. II Nr. 152/2020
    71. Beispiel: Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol (LGBl. Nr. 35/2020)
    72. Beispiel Land Salzburg: Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 18. März 2020
    73. vgl. § 35 Abs. 2, § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG; in SH § 106 Abs. 2, § 110 Abs. 3 und 4 LVwG
    74. Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet der Stadt Mitterteich (18./23. März 2020)
    75. Allgemeinverfügung für den Ortsteil Neustadt am Rennsteig der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach (22./25. März 2020)
    76. Allgemeinverfügung zum Schutz bzw. zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in den Ortsteilen Jessen und Schweinitz der Stadt Jessen (Elster) nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) (25./26. März 2020)
    77. SH: § 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO; MV: § 4 SARS-CoV-2-BekämpfV, § 5 Corona-SV MV; ST: § 3 3. SARS-CoV-2-EindV, § 5 4. und 5. SARS-CoV-2-EindV
    78. SH: § 4 SARS-CoV-2-BekämpfVO; HH:§ 28 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO; NI: Allgemeinverfügungen der Landkreise, z. B. Aurich, Wittmund; zur Außerkraftsetzung der Osterregelung in MV: ECLI:DE:OVGMV:2020:0409.2KM268.20.0A
    79. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 in der Fassung vom 22. März 2020 (Notverkündung nach § 4 Verkündungsgesetz; GBl. S. 135)
    80. Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-VO in der Fassung vom 24. April 2020
    81. a b VG München: Beschlüsse vom 24. März 2020 – M 26 S 20.1252, ECLI:DE:VGMUENC:2020:0324.M26S20.1252.0A und M 26 S 20.1255, ECLI:DE:VGMUENC:2020:0324.M26S20.1255.0A
    82. a b Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie des StMGP vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 130; GVBl. S. 178); dazu: Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ vom 27. März 2020 (BayMBl. Nr. 159)
    83. Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV) vom 27. März 2020 (BayMBl. Nr. 158; GVBl. S. 196) in der Fassung vom 31. März 2020 (BayMBl. Nr. 162; GVBl. S. 194); dazu: Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ vom 2. April 2020 (BayMBl. Nr. 173)
    84. Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16. April 2020 (BayMBl. Nr. 205; GVBl. S. 214)
    85. Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 1. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 239; GVBl. S. 255)
    86. Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 240, 245)
    87.  BayMBl. 2021 Nr. 112 - Verkündungsplattform Bayern. Abgerufen am 16. Februar 2021.
    88. BayVerfGH: Entscheidung vom 26. März 2020 – Vf.6-VII-20, ECLI:DE:BayVerf:2020:0326.Vf.6VII20.0A; Entscheidung vom 24. April 2020 – Vf. 29-VII-20, ECLI:DE:BayVerf:2020:0424.Vf.29VII20.0A
    89. BayVGH: Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632, ECLI:DE:BayVGH:2020:0330.20NE20.632.0A; Beschluss vom 28. April 2020 – 20 NE 20.849, ECLI:DE:BayVGH:2020.0428.20NE20.849.0A (nachgehend ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200501.1bvr099620)
    90. BVerfG: Beschluss vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200407.1bvr075520; Beschluss vom 9. April 2020 – 1 BvR 802/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200409.1bvr080220
    91. Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ vom 23. April 2020 (BayMBl. Nr. 223)
    92. Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) des Senats vom 22. März 2020 (Ersatzverkündung nach § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen; GVBl. S. 220, 224)
    93. Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020 (Ersatzverkündung nach § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen; GVBl. S. 262)
    94. ECLI:DE:VERFGBE:2020:0414.VERFGH50A20.00, erfolgloser Eilantrag mit Sondervotum von Seegmüller/Schönrock; ferner ECLI:DE:VERFGBE:2020:0421.VERFGH51A20.00
    95. Allgemeine Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SB Nr. S-3206/2020, 22. April 2020)
    96. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) des MSGIV vom 22. März 2020 (GVBl. II Nr. 11)
    97. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020 (GVBl. II Nr. 21)
    98. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 30)
    99. a b ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0323.OVG11S12.20.00
    100. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020 (GVBl. II Nr. 15S)
    101. Vorschläge der Gesundheitsämter Bremen und Bremerhaven vom 22. März 2020 (vgl. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 6 IfSG); Umsetzung: Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus des Ordnungsamts Bremen vom 23. März 2020 (Weser-Kurier vom 24. März 2020) bzw. des Bürger- und Ordnungsamts Bremerhaven vom 23. März 2020
    102. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 3. April 2020 (Brem.GBl. S. 168)
    103. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung) vom 17. April 2020 (Brem.GBl. S. 205)
    104. Zweite Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Coronaverordnung) vom 6. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 244)
    105. bei vollziehbarer Anordnung: Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 3. April 2020 vom 7. April 2020 (Brem.ABl. S. 282)
    106. Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg durch vorübergehende Kontaktbeschränkungen der BGV vom 22. März 2020 (Amtl. Anz. S. 422); Aufhebung vom 2. April 2020
    107. Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) des Senats vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 181)
    108. HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 181), Anlage
    109. Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der Landesregierung vom 14. März 2020 in der Fassung vom 22. März 2020 (Ersatzverkündung nach § 7 Verkündungsgesetz; GVBl. S. 183)
    110. Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302)
    111. ECLI:DE:VGHHE:2020:0408.8B910.20.N.00
    112. Anwendungshinweise/Richtlinien für den Vollzug der Ge- und Verbote aus den Corona-Verordnungen vom 2. April 2020
    113. Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 (GVOBl. M-V S. 82, 122) in der Fassung vom 23. März 2020 (GVOBl. M-V S. 90)
    114. Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 3. April 2020 (GVOBl. M-V S. 130)
    115. Verordnung der Landesregierung zum Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-Schutz-Verordnung MV – Corona-SV MV) vom 17. April 2020 (GVOBl. M-V S. 158)
    116. Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) vom 8. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 230)
    117. Ordnungswidrigkeiten gegen die Corona-Schutz VO MV (Stand: 22. April 2020)
    118. Soziale Kontakte beschränken anlässlich der Corona-Pandemie, AV des MS vom 23. März 2020 (Nds. MBl. S. 401); Aufhebung: Nds. MBl. S. 435
    119. Niedersächsische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie des MS vom 27. März 2020 (Nds. GVBl. S. 48)
    120. Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 2. April 2020 (Nds. GVBl. S. 55)
    121. Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 (Nds. GVBl. S. 63)
    122. Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74)
    123. Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97)
    124. Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 24. April 2020 (Nds. MBl. S. 483)
    125. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des MAGS vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a)
    126. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a)
    127. Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
    128. Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (3. CoBeLVO) des MSAGD vom 23. März 2020 (Ersatzverkündung nach § 10 Verkündungsgesetz; GVBl. S. 79)
    129. Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) vom 17. April 2020 (Ersatzverkündung nach § 10 Verkündungsgesetz; GVBl. S. 127)
    130. Fünfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (5. CoBeVO) vom 30. April 2020 (GVBl. S. 147)
    131. Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeVO) vom 8. Mai 2020 (GVBl. S. 170)
    132. Aktualisierte Auslegungshinweise für die Bemessung der Geldbuße nach § 12 der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung
    133. ECLI:DE:VGSL:2010:0330.6L340.20.0A
    134. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie der Regierung des Saarlandes vom 30. März 2020 (Amtsbl. I S. 196B)
    135. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 2. Mai 2020 (Amtsbl. I S. 284)
    136. Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (CoP-VO)
    137. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Ausgangsbeschränkungen, Bekanntmachung des SMS vom 22. März 2020 (Az. 15-5422/10)
    138. ECLI:DE:VGDRESD:2020:0330.6L220.20.0A
    139. ECLI:DE:VGLEIPZ:2020:0330.3L177.20.0A
    140. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 31. März 2020 (SächsGVBl. S. 85)
    141. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170)
    142. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 30. April 2020 (SächsGVBl. S. 186)
    143. ECLI:DE:OVGSN:2020:0407.3B111.20.0A
    144. SächsVerfGH: Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20
    145. Bußgeldkatalog des SMS
    146. Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) der Landesregierung vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 54)
    147. Dritte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 3. SARS-CoV-2-EindV) vom 2. April 2020 (GVBl. LSA S. 112)
    148. Vierte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 4. SARS-CoV-2-EindV) vom 16. April 2020 (GVBl. LSA S. 190)
    149. Fünfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 5. SARS-CoV-2-EindV) vom 2. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 219)
    150. 4. SARS-CoV-2-EindV vom 16. April 2020 (GVBl. LSA S. 190), Anlage
    151. Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen, Erlass vom 23. März 2020, Ziff. 9; Umsetzungsbeispiel: Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Kiel zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Kiel vom 23. März 2020, aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 3. April 2020
    152. Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) der Landesregierung vom 2. April 2020 (Ersatzverkündung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG; GVOBl. Schl.-H. S. 175)
    153. Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 8. April 2020 (Ersatzverkündung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG; GVOBl. Schl.-H. S. 178)
    154. Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 18. April 2020 (Ersatzverkündung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG; GVOBl. Schl.-H. S. 195)
    155. Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 1. Mai 2020 (Ersatzverkündung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG)
    156. Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Regelungen vom 24. April 2020
    157. Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Corona EindämmungsVO) des MASGFF vom 24. März 2020 (Ersatzverkündung nach § 9 Verkündungsgesetz; GVBl. S. 113)
    158. Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung –ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO–) vom 26. März 2020 (Ersatzverkündung nach § 9 Verkündungsgesetz; GVBl. S. 115)
    159. Zweite Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung –2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO–) vom 7. April 2020 (Ersatzverkündung nach § 9 Verkündungsgesetz; GVBl. S. 123)
    160. Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung –3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO–) vom 18. April 2020 (Ersatzverkündung nach § 9 Verkündungsgesetz; GVBl. S. 135)
    161. Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung –ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO–) vom 12. Mai 2020 (Ersatzverkündung nach § 9 Verkündungsgesetz)
    162. Zweite Änderung Bußgeldkatalog Coronavirus vom 19. April 2020
    163. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), Art. 1 Nr. 11 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1
    164. Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie („Corona-Bußgeldkatalog“), Pressemitteilung Saarland vom 31. März 2020
    165. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), Pressemitteilung NRW vom 24. März 2020
    166. Beispiel aus Bamberg: Polizeipräsidium Oberfranken, Pressemeldung vom 4. April 2020; Beispiel aus Selb: Pressemeldung vom 9. April 2020 mit Beschlüssen des Amtsgerichts Hof, XIV 24/20 und XIV 25/20
    167. Beispiel Bayern: Art. 17–20, 91, 92 PAG
    168. ECLI:DE:BayVGH:2020:0330.20NE20.632.0A, Abs. 36, 37
    169. ECLI:DE:BayVGH:2020.0428.20NE20.849.0A, Abs. 46, 47; nachgehende Verfassungsbeschwerde erfolglos, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200501.1bvr099620
    170. Siehe auch regensburg-digital: Gericht zu Ausgangsbeschränkungen: (Fast) alles ist ein „triftiger Grund“ (29. April 2020); ferner GdP, Landesbezirk Bayern: Ausgangsbeschränkungen bald aufheben? (30. April 2020)
    171. ECLI:DE:OVGNI:2020:0511.13MN143.20.00, Abs. 21 bis 34
    172. Ausgangsbeschränkung der Region Hannover voraussichtlich rechtswidrig. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 7. April 2021, abgerufen am 9. April 2021.
    173. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, Az. 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 889/21.
    174. Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt. Pressemitteilung Nr. 33/2021 vom 5. Mai 2021. Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 5. Mai 2021.
    175. Usnesení vlády České republiky č. 214 o přijetí krizového opatření, č. 85/2020 Sb. (englische Übersetzung)
    176. Zákon o krizovém řízení a o změně některých zákonů (krizový zákon), č. 240/2000 Sb.
    177. Usnesení vlády České republiky č. 279 o přijetí krizového opatření, č. 126/2020 Sb.
    178. zuletzt MZDR 16195/2020-1/MIN/KAN
    179. Zákon o ochraně veřejného zdraví, č. 258/2000 Sb.
    180. Městský soud v Praze, ECLI:CZ:MSPH:2020:14.A.41.2020.1
    181. DW: Tschechien: "Es lebe die Freiheit!" (25. April 2020)
    182. Usnesení vlády České republiky č. 452 o přijetí krizového opatření, č. 194/2020 Sb.

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